Tücken der Preisauszeichnung in Onlineverkaufsangeboten

Die Preisauszeichnung in Onlineverkaufsangeboten – insbesondere in Onlineshops – ist oftmals zwar bereits durch genutzte Onlineshop-Softwaresysteme vorgegeben, jedoch kann es unabhängig davon immer wieder zu rechtlichen Problemen kommen.
In diesem Beitrag soll ein Überblick über mögliche rechtliche Fallgestaltung gegeben werden, die zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können.
A. Klare Preisdarstellung beachten
Bei allen Verkaufsangeboten sind Preisangaben sowie ggf. zusätzlich anfallende Kosten für Versand oder sonstige mit der Bestellung verbundene Leistungen richtig anzugeben.
Besonders abmahnträchtig sind aber Darstellungen in B2C-Verkaufsangeboten.
Bei Angeboten von Waren und auch Dienstleistungen muss insbesondere die Preisangabenverordnung (PAngV) eingehalten werden.
Zunächst setzt diese Verordnung voraus, dass die dargestellten Preise „die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“.
Kurz gesagt:
Wenn Sie gegenüber dem Verbraucher Waren zum Verkauf anbieten, ist der Endpreis anzugeben. Die Angabe nur von Nettopreisen ist nur dann möglich, wenn sich das Angebot ausschließlich an Unternehmerkunden bzw. gewerbliche Kunden richtet und dies eindeutig erkennbar ist. Wenn und soweit Ihr Angebot mithin ein B2C-Angebot darstellt und gleichzeitig eine B2B-Angebot erfolgt, so muss eindeutig der Bruttopreis für den Endverbraucher angegeben werden.
Zusätzlich ist nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderlich, dass eine Angabe darüber erfolgt, ob die Preise die geltende Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer-oder Versandkosten anfallen.
Grundsätzlich ist dabei ganz wichtig, das Erfordernis einzuhalten, dass in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis auf die vorgenannten sonstigen Preisbestandteile und die anfallende Umsatzsteuer hingewiesen wird, jedoch spätestens auf der Produktdetailseite, die der Kunde aufruft, bevor er das Produkt in den Warenkorb einlegt.
Dies ist die Rechsprechung des Bundesgerichtshofes, die einzuhalten ist.
In der Praxis bietet sich an, den entsprechenden Hinweis unmittelbar am einzelnen Produkt anzubringen und zwar an jedem einzelnen Produkt.
Oftmals finden sich auch Sternchenhinweise, die aufklärend am unteren Ende der Shopdarstellung den Hinweis „inklusive MwSt. zzgl. Versandkosten“ darstellen.
Je nach Art und Umfang der Darstellung kann dies auch unter Umständen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.
Dies gilt ebenfalls für den Hinweis auf die anfallenden Versandkosten.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 02. März 2010, Az.: 4 U 208/09) einen Onlinehändler zur Unterlassung verurteilt, der den Hinweis erst durch das Scrollen im Internetbrowser erteilt hatte.
Das war für das Gericht nicht ausreichend:
„...Der Verfügungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Angaben zur Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 PAngV. Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (BGH GRUR 2008, 532 - Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRURRR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen.
Vor allem aber kann der Besteller die Entchen schon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu haben. Schon das allein ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Versandkosten" (GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen…“
Grundsätzlich bietet es sich an, den Hinweis „inkl. MwSt. und zzgl. Versandkosten“ am einzelnen Produkt darzustellen.
Selbstverständlich ist dann auch, dass das Wort „Versandkosten“ mit einer weiteren Darstellung der Versandkosten verlinkt wird. Dabei muss diese Darstellung dann auch leicht erkennbar und klar verständlich sein.
B. Der Verkauf ins Ausland: Versandkosten detailliert angeben
Die vorgenannten Ausführungen gelten selbstverständlich auch für den Fall, dass der E-Commerce-Anbieter ins Ausland verkauft.
Dort ist eine detaillierte Angabe von Versandkosten erforderlich.
Auch hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine wettbewerbswidrige Darstellung handelt, wenn und soweit Auslandsversandkosten nicht detailliert angegeben werden.
So sieht zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 02. März 2011, Az.: I-4 U 196/10) eine entsprechende Aufforderung an den Kunden, Auslandsversandkosten im Detail per E-Mail oder auf einem anderen Kommunikationsweg zu erfragen, als wettbewerbswidrig an.
Der Onlinehändler hatte folgende Aussagen verwendet:
„Bei Lieferungen in das Ausland stellen Sie bitte eine Anfrage unter Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl an unsere Kundenberatung telefonisch oder per E-Mail“
„Verschicken Sie auch außerhalb Deutschlands?
Der Versand in das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Customer Service, Hotline #####“
„Wohnen Sie im nicht aufgeführten Ausland? Bedenken Sie bitte, dass wir für Lieferungen ins Ausland einen Versandkosten-Aufschlag nehmen müssen. Diesen werden wir Ihnen separat in einem Angebot mitteilen. Erst danach kommt es zu einem erfolgreichen Kaufabschluss.“
Das Gericht verlangt eine detaillierte Darstellung und erklärt dies wie folgt:
„Durch die Nichtangabe der Versandkosten für die nicht in dem Angebot benannten Länder hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 PAngV verstoßen. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass sie ihre Waren weltweit, also auch in den nicht ausdrücklich auf ihrer Homepage genannten Ländern, anbietet. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist. Der Senat hat in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden (Az.: 4 W 19/07; 4U185/08), dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird. Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen (Senat, Az.: 4 U 148/09). Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggfl. ihrer Sperrigkeit, wie z. B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können.“
Hierbei ist auch zu betonen, dass es sich nach Ansicht einiger Gerichte in Deutschland um einen Bagatellverstoß handeln kann, wenn und soweit die Auslandsversandkosten nicht detailliert angegeben werden.
So z. B. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Beschluss vom 27. Juli 2011, Az.: 6 W 55/11).
Dort war folgende Klausel verwendet worden:
„Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.“
Dies sei zwar nach Ansicht des Gerichts ein Wettbewerbsverstoß, der aber nur Bagatellverstoß sei:
„Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung, wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet.
Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“
Grundsätzlich sollte aber gelten:
Wenn Sie ins Ausland verkaufen, dann sollten Sie für jedes Liefergebiet oder jedes Lieferland die Versandkosten genau darstellen, um eine Abmahnung zu vermeiden.
Die Argumentation, dass nur ein Bagatellverstoß vorliege, dürfte angesichts der Rechtsprechung und auch aktueller gesetzlicher Entwicklungen wenig Erfolg versprechend sein.
C. Werbung in Preissuchmaschinen
Auch für die Werbung in Preissuchmaschinen gilt grundsätzlich, dass dort immer der Endpreis zu nennen und ein Hinweis auf zzgl. Versandkosten vorzunehmen ist.
Es ergibt sich zusätzlich die Besonderheit, dass die in den Preissuchmaschinen dargestellten Preise mit den Preisen identisch sein müssen, die tatsächlich im Shop verlangt werden.
Wenn und soweit ein niedrigerer Preis dargestellt wird als tatsächlich im Shop verlangt wird, handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Gleiches dürfte zum Beispiel für den Fall gelten, dass in AdWords mit einer versandkostenfreien Lieferung geworben wird, tatsächlich jedoch Versandkosten anfallen, wie zum Beispiel ein Mindermengenzuschlag oder eine Verpackungspauschale.
D. Grundpreise sind anzugeben
Ein oftmals noch unbeachtetes rechtliches Thema ist die Darstellung von Grundpreisen in E-Commerce-Angeboten.
Im Bereich des klassischen Onlineshops muss der Grundpreis nach einer bereits im Jahre 2009 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes Entscheidung (BGH, Urteil vom 26.Februar 2009, Az.: I ZR 163/06- Dr. Clauder´s Hufpflege) im unmittelbaren Blickfeld mit dem Endpreis angegeben werden, so dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen und zu erkennen.
Somit gilt für den Bereich des E-Commerce-Angebotes in Form eines klassischen Onlineshops, dass bereits auf der Produktübersichtseite immer dann die Grundpreisangaben anzugeben sind, wenn und soweit die Einlage der Waren in den Warenkorb von dieser Produktübersichtseite möglich ist.
Dann muss zusätzlich zu den Grundpreisangaben auf der Produktdetailseite auch auf der Produktübersichtseite der Grundpreis angegeben werden.
Handelt es sich bei der Produktübersichtsseite um eine lediglich werbende Darstellung ohne die Möglichkeit der Einlage der Waren in den Warenkorb, dann kann – muss aber nicht – der Grundpreis angegeben werden.
Die fehlende Angabe von Grundpreisen oder die unrichtige Darstellung im Rahmen des Onlineshops ist wettbewerbswidrig.
Nach Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamm ist die vollständig fehlende Angabe von Grundpreisen stets wettbewerbswidrig und kein Bagatellverstoß.
In der Entscheidung vom 9. Februar 2012 (Az.: I-4 U 70/11) hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass fehlende Grundpreisangaben Bagatellverstöße im Sinne des § 3 UWG sein können.
Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben vertritt das Gericht nunmehr die Ansicht, dass fehlende Grundpreisangaben stets wettbewerbswidrig sind.
Dazu erklärte das Gericht folgendes:
„…Ein solcher Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar. Der Senat hat das zwar in früheren Fällen, die dem vorliegenden entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht durchaus vergleichbar waren, verneint, weil die Preisklarheit nur in unerheblichem Umfang berührt ist, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei darstellen würde, ermitteln ließe. Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen ist aber wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises geht es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden darf. Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG schreibt vor, dass bei dem Angebot solcher Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden muss. Fehlt die Angabe des Grundpreises völlig, ist eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergibt. Es kommt hinzu, dass die Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs.2, 4 UWG darstellt. Es geht nämlich bei der Grundpreisangabe auch um eine Information im Sinne des § 5a Abs.4 UWG. Wird im Zusammenhang damit eine Aufklärungspflicht verletzt, so folgt aus dem Zusammenspiel von § 5a mit seinen Absätzen 2, 3 und 4 UWG, dass dem Verbraucher eine Information vorenthalten wurde, die als wesentlich gilt. Das führt nicht nur zur Annahme einer Fehlvorstellung des dadurch unzureichend informierten Verbrauchers…Eine Information, deren Fehlen per se zu einer Irreführung der Verbraucher führt, muss zugleich die Interessen der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen. Für die Annahme einer Bagatelle und eine Verneinung eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG bleibt somit kein Raum mehr. Der Senat hält an seiner früheren, vom Landgericht zutreffend zitierten Auffassung nicht mehr fest…“
In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2012 (Urteil vom 17. April 2012, Az.: I-4 U 10/12) hat das Gericht seine Ansicht nochmals bestätigt.
Auch der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: I ZR 110/11 – Traum-Kombi), deren Hintergrund zwar die Grundpreisangaben von Getränken in einer Speisekarte eines Lieferservices für Essen betraf, bei einem Verstoß gegen die Grundpreisangabenpflicht einen spürbaren Wettbewerbsverstoß sieht und damit ein Bagatellverstoß nicht gegeben ist:
„…Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV unlautere Verhalten der Beklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG. Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, mwN). Der Annahme eines wettbewerbs-rechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten..“
Somit dürfte der Argumentationsspielraum bei Abmahnungen, die einen fehlenden Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren zum Inhalt haben, zukünftig sehr eingeschränkt sein.
Die Angabe von Grundpreisen ist für den E-Commerce-Anbieter, der entsprechende Waren zum Verkauf anbietet, existenziell, um hier keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu erhalten.
E. Sonstiges
Auch auf sonstige anfallende Kosten, zum Beispiel die anfallenden Gebühren für Nachnahmesendungen, anfallende Zölle oder Steuern, muss der Onlinehändler zwingend spätestens auf der Bestellseite eindeutig hinweisen.
Denn:
Spätestens auf der Bestellseite muss der Preis so dargestellt sein, dass alle anfallenden Gebühren, Kosten oder sonstige Leistungen dargestellt sind, damit der Verbraucher eindeutig erkennen kann, welchen Betrag er abschließend zu entrichten hat.
Sind zusätzlich Zölle (zum Beispiel bei Lieferung in die Schweiz) zu zahlen, so muss die Angabe der anfallenden Zölle genau erfolgen oder ein Hinweis dahingehend, welche rechtlichen Regelungen für die anfallenden Zollgebühren gelten.
Auch wenn ein Mindermengenzuschlag verlangt wird, muss der Verbraucher klar und deutlich darauf hingewiesen werden. Ein Hinweis in dem Text, der über die Darstellung am einzelnen Produkt „zzgl. Versandkosten“ erfolgt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12) nicht ausreichend:
„Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 € hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs.1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss. Dass dies von dem Antragsgegner selbst anders gesehen wird, ist nicht relevant, weil es auf die Sicht des potentiellen Kunden ankommt. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, den Betrag von 3,50,- € nicht als ein Element der Versandkosten zu deklarieren, wenn er denn tatsächlich mit den Versandkosten im Zusammenhang stünde. Gemeinhin stellt der Mindermengenzuschlag ein Preiskorrektiv für solche Bestellungen dar, bei denen aufgrund des geringen Wertes der abgenommen Ware die Gewinnspanne wohl zu gering ausfällt. Dies hat allerdings nichts mit Versandkosten zu tun. Die Situation stellt sich hier so dar, dass der Mindermengenzuschlag als zusätzlicher Preisbestandteil hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ gleichsam versteckt wird. Der Verbraucher müsste sich zwingend für die Versandkosten interessieren, um dann zufällig von dem Mindermengenzuschlag zu erfahren. Wenn ihn die Versandkosten nicht interessieren, erfährt er von dem Zuschlag auch zunächst nichts.“
Fazit
Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass die richtige Preisdarstellung in Onlineverkaufsangeboten umfassend erfolgen muss, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
Autor:

Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.