Payment und Recht – Vorgaben des Gesetzgebers sind zu beachten

Passend zum Schwerpunkt dieser Ausgabe des E-Strategy Magazins möchte ich mich mit rechtlichen Fragestellungen rund um das Payment beschäftigen. Nachfolgend werden aus verschiedenen rechtlichen Teilbereichen Aspekte angesprochen, die für Sie im Bereich des E-Commerce aus Sicht des E-Commerce-Anbieters von Relevanz sind. Zum einen sind dies die zwingend zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben aus dem Bereich des Fernabsatzrechtes, zum anderen aber auch Problematiken im Bereich des Wettbewerbsrechts, wenn und soweit es um die Bewerbung rund um Zahlungsarten geht. Zudem werden Fragen im Rahmen der Problematik des Datenschutzes hinsichtlich einzelner Zahlungsarten angesprochen sowie abschließend auf die aktuell anstehende Umstellung des Lastschriftverfahrens unter Berücksichtigung der SEPA-Bedingungen.
A. Informationspflichten zu Zahlungsart in Onlineverkaufsangebot
I. Status Quo
Der Gesetzgeber hat für Fernabsatzverträge und insbesondere damit E-Commerce-Angebote bestimmte Informationspflichten aufgestellt. Auch Zahlungsbedingungen fallen darunter. Nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist über die „Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung“ zu informieren. Diese entsprechenden Informationspflichten sollten grundsätzlich auf verschiedene Art und Weise dargestellt werden. Es bietet sich insbesondere bei eigenen Onlineshops an, einen eigenen Menüpunkt unter der Bezeichnung „Zahlungsarten“ darzustellen. Zum anderen sollten in den AGB zusätzlich auch noch einmal die einzelnen Zahlungsarten genannt werden.
Zusätzlich sollte auch noch ein separater Button mit der Bezeichnung „Kundeninformationen“ oder ähnlich gewählt werden, in dem sämtliche Informationspflichten des Artikel 246 § 1 und § 3 EGBGB genannt werden. Nach Umsetzung der so genannten Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) zum 13. Juni 2014 muss eine Information spätestens vor Beginn des Bestellvorganges vorliegen. Aus diesen vorgenannten Gründen bietet sich an, alle drei vorgenannten Darstellungsweisen zu wählen, um sicherzustellen, dass der Kunde die entsprechenden Informationen erhält. Grundsätzlich ist darüber zu informieren, welche Zahlungsarten angeboten werden und zu den einzelnen Zahlungsarten sind nähere Informationen zur Erläuterung mitzuteilen. Es ist auch darüber zu informieren, dass etwaige Aufschläge und gesonderte Gebühren bei einzelnen Zahlungsarten anfallen. Dies darf nicht erst im Verlaufe des Bestellvorganges oder gar auf der Bestellabschlussseite der Fall sein.
Ferner ist über den Zeitpunkt der Zahlung zu informieren. So ist zum Beispiel bei Kreditkarte oder Lastschrift als Zahlungsart der Abbuchungszeitpunkt zu nennen. Wird zum Beispiel die Zahlungsart Rechnung angeboten, so muss auch mitgeteilt werden, wann der entsprechende Kaufpreis zu leisten ist, da dann auch für den Verbraucher ersichtlich ist, wann mit dem Wareneingang zu rechnen ist. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, sämtliche Zahlungsarten anzubieten. Jedoch sollten mindestens zwei einzelne Zahlungsarten dem Verbraucher dargestellt werden, damit dieser eine Auswahl treffen kann. Eine reine Auswahl der Zahlungsart „Vorauskasse“ ist durch das Oberlandesgericht Hamburg in einer Entscheidung (Beschluss vom 13. 11. 2006 - 5 W 162/06) als zulässig angesehen worden.
Das gleiche Gericht sagte in dieser Entscheidung, dass eine Beschränkung der Zahlungsarten insbesondere der Fall sein kann, wenn und soweit eine unbekannte oder fragwürdige Kreditwürdigkeit eines Kunden vorliegt. In diesen Fällen würde ansonsten der Unternehmer Gefahr laufen, bereits verschickte Waren nicht zurück zu erhalten und gleichzeitig einen Kaufpreis nicht geltend machen zu können.
II. Änderungen ab 13. Juni 2014
Wesentlich ist mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und der Umsetzungsfrist zum 13. Juni 2014 auch, dass dem Verbraucher zukünftig mindestens ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden muss.
Die E-Commerce-Anbieter müssen somit darauf achten, den Kunden ein neutrales Zahlungsmittel zu gewähren, das dann ohne zusätzlich anfallende Gebühren genutzt werden kann.
Ferner ist ab dem 13. Juni 2014 die Pflicht zu beachten, dass bei der Inanspruchnahme einer Zahlungsart und damit verbundenen anfallenden Kosten (zum Beispiel PayPal-Gebühren oder Kreditkartengebühren) dem Verbraucher nur die tatsächlich anfallenden Gebühren auch als zusätzliche Kosten der Zahlungsart in Rechnung gestellt werden können.
Der E-Commerce-Anbieter darf somit keine höheren Gebühren verlangen, als er tatsächlich auch gegenüber seinem Zahlungsanbieter zahlen muss.
Tipp:
Aufgrund sämtlicher Neuregelungen im Rahmen der Umsetzung der so genannten Verbraucherrechterichtlinie mit Wirkung zum 13. Juni 2014 müssen auch sämtliche Zahlungsbedingungen einheitlich geprüft werden.
Dies betrifft die tatsächliche Nutzung aber auch die Umsetzung im Rahmen der Rechtstexte (AGB) und sämtlicher Zahlungsinformationen (zum Beispiel gesonderter Menüpunkt Zahlungsarten, FAQ, Kunden E-Mail, ggf. Werbung).
Angesichts der festen Umsetzungsfrist mit Wirkung zum 13. Juni 2014 ist eine zeitnahe Umsetzung vorzunehmen, da ab dem 14. Juni 2014 mögliche unzutreffende Bedingungen von Zahlungsarten oder unzureichende Informationen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
B. Werbung mit Zahlungsarten
Wie unter Ziffer A. bereits dargestellt, ist auf mögliche Beschränkungen von Zahlungsarten frühzeitig hinzuweisen.
Diese Informationen müssen vor Vertragsschluss und spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich mitgeteilt werden.
Wenn und soweit die drei vorgenannten Darstellungsweisen (Allgemeine Informationsseite, gesonderter Menüpunkt Zahlungsart und AGB) gewählt wurden, sind im Bereich der eigentlichen Darstellungen im Onlineverkaufsangebot die gesetzlichen Erfordernisse durchaus eingehalten.
Anders kann dies sein, wenn externe Werbemöglichkeiten gewählt werden, um den Onlineshop und das dortige Waren- und Dienstleistungsangebot zu bewerben.
Jegliche falsche oder unklare Darstellung kann hier wettbewerbsrechtlich im Wege der Irreführung als relevant eingeschätzt werden.
Dies gilt sowohl für klassische Printwerbeanzeigen, Fernsehwerbespots, Suchmaschinenwerbeanzeigen oder aber auch plakative Darstellungen im Onlineshop selbst.
So auch in einem Fall, den das Landgericht Bochum zu entscheiden hatte (Urteil vom 31. März 2011, Az.: I-14 O 13/11).
Ein Onlineshop hatte auf der Startseite des von ihm betriebenen Onlineshops mit einer Auflistung der angebotenen Zahlungsarten geworben.
Eine Kreditkartenzahlung war erst ab einem Gesamtbestellwert von 35,00 EUR, die Zahlungsart Rechnung war für den Endverbraucher erst ab der 3. Bestellung bei entsprechender Bonität als Zahlungsart auswählbar.
Diese Informationen konnten erst über einen untergeordneten Link mit der Bezeichnung „Zahlungsart“ aufgerufen werden, der ebenfalls unter einer Überschrift „Service“ abrufbar war.
Diese Informationen waren für das Landgericht Bochum nicht ausreichend, um eine entsprechende Irreführung zu beseitigen, da diese Informationen nicht im konkreten Zusammenhang mit der Startseitenbewerbung verfügbar waren.
Tipp:
Wenn und soweit Sie plakativ mit einem besonderen Angebot von Zahlungsarten werben möchten, so müssen Sie auf jede bestehende Einschränkung hinweisen, um hier eine Irreführung zu vermeiden.
Ein solcher Hinweis muss klar und deutlich für den Betrachter erkennbar sein.
C. Payment und Datenschutz
Neben den vorangegangenen klaren und deutlichen Darstellungen von einzelnen Zahlungsarten aufgrund gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich des E-Commerces und der Besonderheit, dass ggf. wichtige Informationen weglassend, Wettbewerbsverstöße vorliegen können, spielt im Bereich des Payments auch der Datenschutz eine wichtige Rolle.
I. Datenerhebung
Grundsätzlich gilt, dass nur die Daten erhoben werden dürfen, zu denen zuvor eine Einwilligung erteilt wurde und die zwingend erforderlich sind, um einen entsprechenden Bestellvorgang ordnungsgemäß abzuwickeln.
Im Bereich des Payments gilt die Besonderheit, dass hier hochsensible Daten in Form von Bank- und Kreditkarten ggf. erhoben werden.
Hier bietet sich an, zunächst solche Daten nur extern beim Payment-Dienstleister zu „parken“ um hier sich keinem erhöhten Sicherheitsrisiko in Bezug auf Datendiebstahl auszusetzen.
Tipp:
Auch hier gilt, dass der Payment-Dienstleister genauestens geprüft werden sollte, wenn und soweit es um Ihre Daten geht.
Sie sollten sich vertraglich entsprechende Rechte vorbehalten, ggf. Kontrollmaßnahmen durchführen zu können.
Dies dient auch Ihrem eigenen Interesse, da Sie letztendlich gegenüber Ihren Kunden für einen ordnungsgemäßen, richtigen und vor allem störungsfreien Umgang mit sensiblen Bankdaten verantwortlich sind.
Wenn und soweit Sie entsprechende Bank- oder Kreditkartendaten auf dem eigenen Server speichern wollen, sollten Sie sich eine separate Einwilligung für diesen Vorgang über die Datenschutzerklärung einholen und zum anderen durch einen aktiven Opt-In dafür Sorge tragen, dass Ihr Kunde auch aktiv weiß, dass Sie entsprechende Daten erheben und speichern.
II. Bonitätsprüfungen
Weiterer Schwerpunkt im Bereich des Datenschutzes und des Payments sind so genannte Bonitätsprüfungen.
Diese werden oftmals durchgeführt, wenn und soweit der E-Commerce-Anbieter in Vorleistung tritt (Insbesondere Rechnungskauf). Oftmals wird nicht mit der erforderlichen Transparenz darüber informiert, dass Bonitäts- oder Scoring-Verfahren durchgeführt werden.
Zwar mag eine entsprechende Prüfung im berechtigten Interesse sein, wenn der Händler in Vorleistung tritt, so dass über die gesetzlichen Regelungen des § 28 BDSG im Einzelfall keine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
Jedoch bietet sich an, als E-Commerce-Anbieter für solche Verfahren sich ausdrücklich eine Einwilligung erteilen zu lassen.
Tipp:
Wenn Sie entsprechende Bonitäts- oder Scoring-Verfahren nutzen, sollten Sie transparent damit umgehen und insbesondere in der Datenschutzerklärung darüber informieren.
Zudem sollten Sie sich daher die konkrete Einwilligung für diese Vorgehensweise einholen.
Entsprechende Einwilligungserklärungen dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt dargestellt werden, da an dieser Stelle der Verbraucher sich nicht die erforderlichen Informationen einholt, die die Bonitätsprüfung betreffen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden oftmals nur flüchtig oder gar nicht gelesen.
III. Vorsicht: Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Datenschutzbestimmungen möglich
Besonders wichtig ist es, hier im Rahmen der Datenschutzerklärung die Vollständigkeit zu wahren, da etwaige Unvollständigkeiten oder eine unzulässige Datenerhebung unter Umständen wettbewerbswidrig sein kann.
Dies wurde in diesem Jahr durch das Oberlandesgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 (Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12).
Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreites hatte das Gericht die Frage zu klären, ob und inwieweit es wettbewerbswidrig ist, wenn auf einer Internetseite, auf der personenbezogene Daten erhoben werden, vor Erhebung dieser personenbezogenen Daten nicht in entsprechender allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt wird.
In dem konkret zu entscheidenden Fall fehlte eine Datenschutzerklärung vollständig.
Hier ist zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) zwingend das Erfordernis einer solchen Datenschutzerklärung für Telemedienanbieter, also auch für E-Commerce-Anbieter vorsieht.
Nach Ansicht des Gerichts ist § 13 Abs. 1 TMG eine so genannte Marktverhaltensregelung die daher auch eine unzulässige geschäftliche Handlung bei Nichteinhaltung gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen kann:
„…Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm…Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden…
Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen ..“
Tipp:
Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht zeigt einmal mehr, dass so lange keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Eigenschaft des § 13 Abs. 1 TMG in Bezug auf mögliche Wettbewerbsverstöße vorliegt, Internetseitenbetreiber und auch E-Commerce-Anbieter darauf achten sollten, vollständige und umfassende Datenschutzerklärungen in ihren Onlineangeboten vorzuhalten und sich die Kenntnisnahme der entsprechenden Internetnutzer nach Möglichkeit auch durch eine so genannte Checkbox bestätigen zu lassen.
Ansonsten laufen Sie Gefahr, zumindest auf Grundlage des hier nunmehr vorliegenden Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt zu werden.
D. Payment und Widerrufsrecht
Auch im Bereich der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen kann das Payment und einzelne Zahlungsarten eine wichtige Rolle spielen.
Unstreitig ist, dass die Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher zu tragen sind, wenn diese auf Rechnung bestellt und diese zum Zeitpunkt der Warenlieferung noch nicht bezahlt wurden.
Hat Ihr Kunde per Überweisung oder Nachnahme die Vorkasse geleistet, muss er die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren über 40,00 EUR Warenwert nicht tragen.Bei den Zahlungsarten Lastschrift und Kreditkartenzahlung wird nach zurzeit überwiegender Ansicht der juristischen Fachliteratur davon ausgegangen, dass durch die Auswahl der Zahlungsart und die Vornahme der entsprechenden Handlung (Abbuchung vom Konto bzw. Lastschrift auf dem Kreditkartenkonto) die Gegenleistung des Kunden bereits erbracht wurde. Ist dies der Fall, so ist auch hier die 40,00 EUR Grenze maßgeblich.
Anders ist dies jedoch, wenn eine Buchung mangels Deckung nicht ausgeführt worden ist.
Dann ist grundsätzlich durch den Verbraucher unabhängig von dem Warenwert der Rücksendung die Kostentragungspflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts gegeben.
E. SEPA
Auch die zeitnah bevorstehende Umstellung des Lastschriftverfahrens auf die harmonisierte, europaweite SEPA-Lastschrift wirkt sich im Bereich des E-Commerces erheblich aus.
Sämtliche vorgenannten Aspekte sind betroffen.
Es muss eine Abänderung sämtlicher Darstellungen erfolgen, die sich mit den Zahlungsarten beschäftige, so z. B. die Datenschutzerklärung, die AGB, die Kundeninformationen oder separate Menüpunkte, die über die angebotenen Zahlungsarten aufklären.
Ferner besteht eine erhebliche Auswirkung im unmittelbaren Vertragsverhältnis des E-Commerce-Anbieters mit seinen Kunden in Bezug auf die Zahlungsart Lastschrift.
Unabhängig von den einzelnen umzusetzenden Maßnahmen des E-Commerce-Anbieters, die er konkret mit seiner Hausbank abstimmen muss, um zukünftig auch weiterhin wirksame Einzugsermächtigungen vorhalten zu können, ist dabei auch die Anpassung des Bestellverlaufes im E-Commerce-Angebot erforderlich.
Zum einen müssen entsprechende Auftragsbestätigungs- bzw. Bestellbestätigungs-E-Mails angepasst werden und über den neuen Zeitpunkt des Einzugs der Lastschrift informiert werden.
Zum anderen müssen die entsprechenden Texte im Onlineverkaufsangebot, zum Beispiel die AGB, auf die neuen Gegebenheiten hin geprüft und abgeändert werden.
F. Fazit
Die Darstellungen zu den angebotenen Zahlungsarten ist nicht nur aus nicht-juristischen Aspekten heraus (Stichwort: Conversion) für E-Commerce-Anbieter von Interesse, sondern es müssen auch zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte beachtet werden, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Autor
Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.
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