Donnerstag, 15. Dezember 2011
Wichtige Gerichtsurteile im E-Commerce aus dem Jahre 2011

Wieder einmal ist ein Jahr vergangen, in dem für E-Commerce-Anbieter wichtige Urteile zu verzeichnen waren. In diesem Artikel sollen die wichtigsten aus dem Jahr 2011 nochmals kurz dargestellt und mögliche Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
A. Impressum bei Facebook - Unternehmensaccount zwingend erforderlich
Das Landgericht Aschaffenburg hat in diesem Jahr (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen entschieden, dass auch bei Accounts in Social-Media-Anwendungen, im zu entscheidenden Fall Facebook, für werbende Unternehmen und dortige Unternehmensaccounts eine Impressumspflicht besteht. Selbst ein Impressum, das über die Bezeichnung Info und einen dort hinterlegten Link zu erreichen ist, ist nach Ansicht dieses Gerichtes nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung dieser ersten bekannt gewordenen Entscheidung ist jedem Unternehmen anzuraten, ein entsprechendes eindeutiges Impressum in allen Social-Media-Anwendungen vorzuhalten.
B. Wer mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss diese erklären
Ebenfalls im Jahr 2011 entschied der BGH (Urteil vom 17. März 2011, Az.: I ZR 81/09) in einem Sachverhalt aus dem klassischen Handel, dass durchgestrichene Preise erläutert werden müssen. Dabei setzt das Gericht voraus, dass für einen Verbraucher nicht erkennbar sei, was unter den durchgestrichenen Preisen zu verstehen sei. Dementsprechend muss der werbende Unternehmer (E-Commerce) eine entsprechende Erklärung anbieten. Wird zusätzlich noch ein aktueller Verkaufspreis, zum Beispiel als „Eröffnungspreis“ dargestellt, muss nach Ansicht des obersten deutschen Gerichts auch eine zeitliche Begrenzung des angebotenen Sonderrabatts dargestellt werden.
Im Ergebnis dieser Rechtsprechung ist es auch im Bereich E-Commerce dringend anzuraten, durchgestrichene Preise durch Eigenpreisgegenüberstellungen zu erklären und bei besonderen Preisschlagwörtern wie zum Beispiel Eröffnungspreis etc. auch einen Zeitraum darzustellen, über den der dann verlangte Preis für den Verbraucher gültig ist.
C. Marken Dritter dürfen als Keyword im Suchmaschinenmarketing genutzt werden
Lange Jahre war es umstritten, ob und inwieweit Marken Dritter als Keyword gebucht werden können, um in Internetsuchmaschinen sogenannte AdWord-Werbeanzeigen zu generieren. In diesem Jahr hat nunmehr der BGH abschließend (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: I ZR 125/07) entschieden, dass die Buchung von Marken Dritter als Keyword unter bestimmten Voraussetzungen, die nachfolgend erläutert werden, grundsätzlich zulässig ist.
Das Gericht knüpfte die Zulässigkeit und damit die Verneinung einer Markenverletzung an folgende Voraussetzungen:
- Die erreichte AdWord-Anzeige muss ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein und sich von der Trefferliste der Suchergebnisse deutlich abheben und
- die AdWord-Anzeige darf selbst die Marke nicht enthalten und
- Ihre Internet-Domain muss unterhalb der Werbeanzeige genannt werden
Für E-Commerce-Anbieter ist somit eine breite und vor allem rechtlich zulässige Möglichkeit der Bewerbung eigener Angebote nunmehr gegeben. Die bestehende Unsicherheit der Nutzung von Marken Dritter als Keyword ist somit beseitigt.
D. Abmahnungen aus Markenrecht – Patentanwaltskosten müssen nicht gezahlt werden
Lange Zeit war es üblich, bei markenrechtlichen Abmahnungen von Seiten des Abmahners neben einem markenspezialisierten Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt zurate zu ziehen. Oftmals verdoppelten sich durch eine bloße Unterschrift unter die Abmahnung die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung.
Dieser Vorgehensweise hat nunmehr der BGH durch ein Urteil aus diesem Jahr (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: I ZR 181/09) einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich sind nach Ansicht der Gerichte die Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die Schwelle der „Erforderlichkeit“ überschritten wird.
Das ist beispielhaft dann der Fall:
„…Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören…“
Wichtig ist dabei jedoch auch, dass bereits das Wissen eines Rechtsanwalts, der sich mit Markenrecht auskennt, ausreichend ist, um die Hinzuziehung eines Patentanwalts auszuschließen, so dass die o.g. Erforderlichkeit nicht entsteht. Für E-Commerce-Anbieter gilt aufgrund dieser Rechtsprechung einmal mehr, dass bei markenrechtlichen Abmahnungen immer geprüft werden sollte, ob und inwieweit die geltend gemachten Kosten eines Patentanwaltes berücksichtigt werden müssen oder dürfen.
E. Werbung mit Garantien - Angabe von Garantiebedingungen kein rechtlicher Zwang
Auch geklärt ist nunmehr für den Bereich des E-Commerce, soweit es klassische Online-Shops betrifft, die Frage, ob und inwieweit mit Aussagen zu Garantien geworben werden darf.
Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 14. April 2011, Az.: I ZR 133/09) ist es im Bereich der Werbung in klassischen Online-Shops möglich, mit Aussagen wie zum Beispiel „24 Monate Garantie“ zu werben, ohne bereits im Rahmen der Bewerbung entsprechende Garantiebedingungen darzustellen. Dies war jahrelang in der Rechtsprechung bestritten und die überwiegende Anzahl der Untergerichte hatte dazu eine andere Ansicht vertreten.
Noch nicht abschließend geklärt und unter Umständen durch den BGH anders gesehen, ist diese Frage bezüglich der Bewerbung über Internetauktionsplattformen, wie zum Beispiel ebay.de. Um jedoch den entsprechenden Kunden ein umfassendes Informationsangebot darzustellen, sollten E-Commerce-Anbieter in ihren Online-Angeboten entsprechende Garantiebedingungen bereits unmittelbar im Rahmen der Bewerbung darstellen, so dass der Verbraucher sich ein umfassendes Bild über die freiwillig gewährte Garantie (keine Gewährleistung) machen kann.
F. Aussagen wie „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ sind wettbewerbswidrig
So urteilt zumindest das OLG Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 1. Februar 2011, Az.: I-4 U 196/10).
Im Rahmen eines Online-Angebotes hat ein Online-Händler folgenden Passus verwendet:
„…Der Versand in das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Customer Service, Hotline ####.“
Dies ist nach Ansicht des OLG Hamm ein Wettbewerbsverstoß, wobei das Gericht seine Ansicht wie folgt begründet:
„…Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen.
Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggf. ihrer Sperrigkeit, wie z. B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können.”
Im Ergebnis dieser Rechtsprechung müssen alle Händler, die Waren nicht nur innerhalb von Deutschland versenden, sondern ins Ausland, detaillierte Versandkosten, bezogen auf jedes einzelne Land und je nach Art und Weise der Versendung angeben, um hier nicht wettbewerbswidrig zu handeln.
G. Werbung mit Testergebnis muss lesbar sein
Im Jahr 2011 haben sich mehrere Oberlandesgerichte mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob und inwieweit die Lesbarkeit im Rahmen der Bewerbung von Produkten mit Testergebnissen gegeben sein muss. Dabei bleibt grundsätzlich für E-Commerce-Anbieter festzuhalten, dass Testergebnisse immer ohne Lupe lesbar sein müssen. Erfolgt eine zu kleine Darstellung, so ist das nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin (Beschluss vom 11. Februar 2011, Az.: 5 W 17/11) wettbewerbswidrig.
Grundsätzlich stellt das Gericht dabei folgende Erfordernisse auf:
„..Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat, wonach Pflichtangaben „erkennbar" sein müssen (Senat, MD 1994, 158, 159; LG Tübingen, MD 2011, 207, 209). Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist)…“
In ähnlicher Art und Weise urteilte auch das OLG Celle (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: 13 U 172/10).
H. 40 Euro-Klausel muss richtig sein
Bereits im Jahre 2010 beschäftigten sich zahlreiche Gerichte und nachfolgend natürlich auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit der so genannten 40 Euro-Klausel im Rahmen der Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Grundsätzlich herrscht mittlerweile Einigkeit darüber, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung (Klausel in den AGB) erforderlich ist, um sich im Einzelnen darauf berufen zu können, dass hier eine entsprechende Zahlungspflicht des Verbrauchers besteht.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist diese gesonderte Klausel zwingend erforderlich. Jedoch muss auch hier auf die richtige Wortwahl geachtet werden. So muss zwingend das Wort „regelmäßige“ enthalten sein, entschied das OLG Brandenburg in einer Entscheidung (Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 6 U 80/10). Fehlt dieses Wort, so ist nach Ansicht des Gerichtes eines Wettbewerbsverletzung gegeben.
Sollten Sie eine entsprechende Klausel noch nicht in Ihre AGB aufgenommen haben, so ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Sollten Sie eine Klausel bereits implementiert haben, sollten Sie den Wortlaut genau prüfen und entsprechende Abänderungen vornehmen lassen.
Fazit
Die vorangegangenen Entscheidungen stellen nur eine Auswahl wichtiger Entscheidungen aus dem Jahr 2011 dar.
Wie Sie an den Entscheidungen sehen, ist gerade im Bereich des E-Commerce immer wieder mit neuen wichtigen Entscheidungen zu rechnen, über die Sie sich als E-Commerce-Anbieter informieren sollten und für die Sie unter Umständen Vorkehrungen treffen müssen.
Autor
Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0

